Dies ist das Schriftstück, das Giselher am morgen in seiner Post fand.
Verhaltensweisen im Falle der Wachzuweisung für Schutzbefohlene
Für die endgültige Entscheidung, welches Verhalten für Wache und Schutzbefohlenen angemessen ist, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Zum einen die Umstände, unter denen der Wachschutz angeordnet wird. Weiterhin sind von Bedeutung: Die Zurechnungsfähigkeit des Schutzbefohlenen (der Einfachheit halber wird im Folgenden angenommen, dass niemals eine Wache zweifelhafter mentaler Stabilität mit dem Wachschutz betraut wird) sowie die Art der Wache, ob es sich um eine öffentliche Wache (Beispielsweise eine Stadtwache) oder eine einer limitierten Personengruppe verpflichteten Wache (als Beispiel sei hier die Garde eines Adelshauses angeführt) handelt.
Allen behandelten Szenarien ist die Ausgangssituation gemein, welche in einer Konstellation dreier Personen in folgendem hierarchischen Verhältnis befindet: Der Befehlsgeber hat den höchsten Rang inne, seine Befehle sind von der Wache als unbedingt bindend anzusehen. Das Verhältnis zwischen Wache und Schutzbefohlener kann mit der Situation variieren. Die genaue Konstellation wird daher bei jedem einzelnen Fall zu finden sein.
Fallgruppe 1: Öffentliche Wache
Sollte es sich bei der Wache um eine öffentliche Wache handeln, gibt es drei mögliche Fälle.
In Fall eins ist der Schutzbefohlene ein Angehöriger der gleichen Wacheinheit wie die Wache. In diesem Fall untersteht der Schutzbefohlene ebenfalls dem Befehlenden. Ein solcher Wachschutz ist meist an einen konkreten Zweck gebunden, der durch den genauen Befehl spezifiziert wird, möglich sind beispielsweise Assistenz der Wache bei einer durch den Schutzbefohlenen durchgeführten Aufgabe. In diesem Fall untersteht die Wache auch dem Schutzbefohlenen, welcher zu Befehlen innerhalb des durchzuführenden Auftrags berechtigt ist. Genaue Grenzen der Befugnisse sind in solchen Fällen durch die Dienstordnung der Wache vorgegeben. Ist der Auftrag der Wache, den Schutzbefohlenen bei dessen Auftrag zu begleiten, so sind die Befehle unabhängig voneinander, die Wache ist in diesem Fall nur für die Sicherheit des Schutzbefohlenen zuständig, während diese unabhängig davon ihre Aufgabe erfüllt. Es ergibt sich keine Weisungsbefugnis des Schutzbefohlenen der Wache gegenüber, ebenso wenig ist die Wache berechtigt, dem Schutzbefohlenen Befehle zu erteilen.
Der zweite Mögliche Fall ist, der Schutzbefohlene untersteht der gleichen Öffentlichen Einrichtung wie die Wache, jedoch nicht der Wachabteilung und sind damit dem Befehlenden gleich- oder höhergestellt. In diesem Fall muss die Unterscheidung getroffen werden, ob es sich um allgemeinen Wachschutz handelt oder um durch einen entsprechend berechtigten Offizier der Wache angeordneten Wachschutz angesichts einer konkreten Gefahr beziehungsweise Bedrohung handelt. Im ersteren Fall hat der Schutzbefohlene das uneingeschränkte Recht, die Wache zu befehligen, damit auch, den Wachschutz vorzeitig zu beenden. In letzterem ist die Wache hierarchisch über dem Schutzbefohlenen anzusehen, da sie die Befugnis hat, zur Gewährleistung der Sicherheit notwendige Anweisungen zu treffen. Sollte ein Fall vorliegen, in dem bezweifelt werden muss, dass der Schutzbefohlene vernünftig handelt und befielt, so hat die Wache ebenfalls erweiterte Befugnisse über den Schutzbefohlenen, beispielsweise die Wahl des Aufenthaltsortes oder die Entscheidung über Aktivitäten, denen der Schutzbefohlene nachzugehen wünscht. In solch einem Fall wird die Wache im Volksmund abschätzig als „Amme“ bezeichnet. Eine offizielle Bezeichnung, die seit 2399 DZ mehrfach Anwendung gefunden hat ist, dass der Schutzbefohlene „eine Wache erhält, welche ihn vor sich selbst zu schützen hat“.
Der Dritte Fall, dass der Schutzbefohlene gänzlich ausserhalb der Organisation steht, ähnelt prinzipiell dem zweiten, mit dem Unterschied, dass es keine Weisungsbefugnisse zwischen Schutzbefohlenem und Wache gibt, abgesehen davon, dass der Schutzbefohlene den Wachschutz jederzeit zurückweisen kann. Um diese Problematik zu umgehen wurde 2603 DZ durch Hauptmann Steinau erstmals eine Schutzhaft angeordnet, um einen unzurechnungsfähigen Zeugen vor Verbündeten des Täters zu schützen.
Fallgruppe 2: Private Wachen
Private Wachen sind meistens in Verbindung mit einer Organisation oder einer irgendwie gearteten Gemeinschaft (Geschäft, Bank, Adelshaus) in ihrem Aktionsradius festgelegt und unterstehen dem Leiter der genannten Organisation.
Wie auch bei öffentlichen Wacheinrichtungen lassen sich drei Fälle unterschiedlicher Schutzbefohlener unterscheiden.
Der erste Fall stimmt mit dem in Fallgruppe 1 genannten ersten Fall überein, ebenso der zweite Fall. Ist der Befehlsgeber jedoch auch dem Schutzbefohlenen zivil höhergestellt (wie es in solchen Organisationen meist der Fall ist) so ist die Bewachung für den Schutzbefohlenen bindend, er ist damit nicht in der Lage diese abzuweisen, dennoch aber Befugt, der Wache eingeschränkt zu befehlen. Wobei es im Ermessen der Wache liegt, ob diese Befehle den Wachschutz nicht gefährden.
Der dritte Fall ist ein gänzlich anderer. Sollte jemand aussenstehendes gegen seinen Willen von einer Wache verfolgt werden, ist dies, sollte die Wache sich nicht auf Befehl des Schutzbefohlenen entfernen, ein bei der lokalen Gerichtsbarkeit anzeigbares Vergehen, wie sich zuletzt in einem Gerichtsbeschluss durch Richter Schwarzholz 3002 DZ zeigte. Auf dem Grund und Boden der die Wache unterhaltenden Organisation jedoch sind die Wachen als Autorität zur Durchsetzung des Hausrechts anzusehen.
oh man, was Ablenkungsmanöver so anrichten können 😀
Großartig! 😀